Gesetze / Umwandlungssteuergesetz
UmwStG§ 24 Einbringung von Betriebsvermögen in eine Personengesellschaft
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 196
Nach Gewicht
- BFH, 25.04.2006 – VIII R 52/04Umwandlungssteuerrecht: Anwendbarkeit von § 24 UmwStG 1977 bei einseitiger Kapitalerhöhung; Unzulässigkeit der rückwirkenden Änderung der Ausübung des Wahlrechts zur Buchwertfortführung KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 36
- BFH, 18.09.2013 – X R 42/10Einbringung eines Betriebs in eine Personengesellschaft gegen ein sog. Mischentgelt aus Gesellschaftsrechten und einer DarlehensforderungZitiert von 9
- BFH, 01.02.2024 – IV R 9/20(Beteiligung des Kommanditisten an Komplementär-GmbH als funktional (un)wesentliche Betriebsgrundlage seines Mitunternehmeranteils - Einbringung nach § 24 UmwStG auch bei nur absoluter Erhöhung der Gesellschaftsrechte)Zitiert von 3
- BFH, 09.11.2011 – X R 60/09Einbringung eines Einzelunternehmens in eine Personengesellschaft bei vorheriger Veräußerung einer wesentlichen Betriebsgrundlage unter Aufdeckung der stillen ReservenZitiert von 11
- FG Münster, 30.10.2009 – 14 K 2937/06 E
- FG Münster, 15.12.2025 – 2 K 2922/22 E,G
Zuletzt entschieden
- BFH, 28.05.2026 – IV R 3/23(Buchwertantrag nach § 3 Abs. 2 UmwStG; Verfassungsmäßigkeit des § 4 Abs. 6 UmwStG; Richtigstellungsbescheid)Zitiert von 3
- FG Münster, 04.03.2026 – 14 K 417/22 E
- FG Köln, 23.09.2025 – 15 K 758/23
196 Entscheidungen zu § 24 UmwStG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 24 UmwStG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UmwStG%201995/24#abs-1 (1) Wird ein Betrieb oder Teilbetrieb oder ein Mitunternehmeranteil in eine Personengesellschaft eingebracht und wird der Einbringende Mitunternehmer der Gesellschaft, so gelten für die Bewertung des eingebrachten Betriebsvermögens die Absätze 2 bis 4.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UmwStG%201995/24#abs-2 (2) 1Die Personengesellschaft darf das eingebrachte Betriebsvermögen in ihrer Bilanz einschließlich der Ergänzungsbilanzen für ihre Gesellschafter mit seinem Buchwert oder mit einem höheren Wert ansetzen. 2Buchwert ist der Wert, mit dem der Einbringende das eingebrachte Betriebsvermögen im Zeitpunkt der Einbringung nach den steuerrechtlichen Vorschriften über die Gewinnermittlung anzusetzen hat. 3Bei dem Ansatz des eingebrachten Betriebsvermögens dürfen die Teilwerte der einzelnen Wirtschaftsgüter nicht überschritten werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UmwStG%201995/24#abs-3 (3) 1Der Wert, mit dem das eingebrachte Betriebsvermögen in der Bilanz der Personengesellschaft einschließlich der Ergänzungsbilanzen für ihre Gesellschafter angesetzt wird, gilt für den Einbringenden als Veräußerungspreis. 2§ 16 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes ist nur anzuwenden, wenn das eingebrachte Betriebsvermögen mit seinem Teilwert angesetzt wird; in diesen Fällen sind § 34 Abs. 1 und 3 des Einkommensteuergesetzes anzuwenden, soweit der Veräußerungsgewinn nicht nach § 3 Nr. 40 Satz 1 Buchstabe b in Verbindung mit § 3c Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes teilweise steuerbefreit ist. 3In den Fällen des Satzes 2 gilt § 16 Abs. 2 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes entsprechend. 4Satz 2 ist bei der Einbringung von Teilen eines Mitunternehmeranteils nicht anzuwenden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/UmwStG%201995/24#abs-4 (4) § 22 Abs. 1 bis 3 und 5 gilt entsprechend; in den Fällen der Einbringung in eine Personengesellschaft im Wege der Gesamtrechtsnachfolge gilt auch § 20 Abs. 7 und 8 entsprechend.